§ Satzung

Satzung des Vereins „DorfGut Beelen e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1) Der Verein führt den Namen „DorfGut Beelen.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusagt „e. V."

2) Sitz des Vereins ist Beelen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins sind Erhaltung, Förderung, Pflege und Ausbau des historischen Ortsbildes von Beelen unter Einbeziehung der Geschichte und Kultur, Landschaft, Topografie und Architektur.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (Zweiter Teil, Dritter Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der jeweils gültigen Fassung, und zwar gemäß § 52 Nr. 22 der Abgabenordnung für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde).

3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3a) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Spenden und sonstige Zuwendungen sind Mittel des Vereins und dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte  werden.

2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

3) Voraussetzung ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person

5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem  vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied .Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

6) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren. Über den Ausschluss entscheidet  der Vorstand.

7) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§ 4 Beiträge

1) Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu entrichten. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitglieds.

2) Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögens

3) Beiträge werden nicht erstattet.


§Organe des Vereins

1) Die Mitgliederversammlung;

2) Der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

-die Wahl und Abwahl des Vorstands, des Beirates und der Kassenprüfer,

die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands,

die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

die Entlastung des Vorstandes, Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen,

die Festsetzung der Beiträge und deren Fälligkeit,

die Beratung von Anträgen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins,

die Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

3) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war.

6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

7) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

11) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

12) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 7 Vorstand des Vereins

1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

2) Zum Vorstand des Vereins gehören:

die/der 1.Vorsitzende/r, die/der stellvertretende/r Vorsitzende/r, der/die Schriftführer/in, der/die Kassierer/in und bis zu vier Beisitzer/innen.

3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB  besteht aus dem/der  1.Vorsitzenden, dem/der  stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.

4) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die/der 1. Vorsitzende, die/der Schriftführer/in und die Hälfte der gewählten Beisitzer des ersten nach der Vereinsgründung gewählten Vorstandes bleiben für die Dauer von 3 Jahren im Amt, mit der Folge, dass nach Ablauf der jeweiligen Amtsperioden nur ein Teil des gesamten Vorstandes neu zu wählen ist. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Vertreter bestellt werden.

5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

6) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentrifft und über die eine Niederschrift  zu fertigen ist.


§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Ein Kassenprüfer wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt, mit der Folge, dass nach Ablauf der jeweiligen Amtsperioden nur einer der zwei Kassenprüfer neu zu wählen ist.

Wiederwahl ist zulässig.


§ 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein Beelen e. V. oder an die Gemeinde Beelen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 

Diese Satzung ist am Dienstag, dem 26.01.2010 von der Gründungsversammlung beschlossen worden.

Die Satzungsänderung wurde am 26.02.2014 von der Mitgliederversammlung beschlossen.


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